Erteilung der Approbation an Ausländer
Hans-Jürgen Rieger · DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift · 1980 · Heft 27 · S. 947-948
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation als Arzt besteht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) nur für Deutsche und für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (1). Ausländer aus Staaten außerhalb der EG haben keinen Anspruch auf Erteilung der deutschen Approbation, auch dann nicht, wenn sie ihre Ausbildung zum Arzt in der Bundesrepublik absolviert haben. Sie können die Approbation jedoch gemäß § 3 Abs. 3 BÄO »in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses« aufgrund einer Ermessensentscheidung der zuständigen B…