CareLit Fachartikel

Außerordentliche Kündigung und die Beteiligung des Personalrats - eine Bestandsaufnahme der Rechtsprechung

Wahlers, W. · Die Personalvertretung, Berlin · 2006 · Heft 11 · S. 404 bis 416

Dokument
95360
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Wahlers, W.
Ausgabe
Heft 11 / 2006
Jahrgang 49
Seiten
404 bis 416
Erschienen: 2006-11-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Nach §79 Abs. 3 BPersVG ist der Personalrat vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und vor der Beendigung des ArbeitsVerhältnisses eines Arbeiters während der Probezeit anzuhören. Der Dienststellenleiter hat die Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich anzuzeigen. Gem. § 79 Abs. 4 BPersVG ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Der Wortlaut lehnt sich an denjenigen des § 102 BetrVG an, der auf der Grundlage der in…

Schlagworte

KUENDIGUNG URTEIL ARBEITGEBER ARBEITNEHMER RECHTSPRECHUNG PERSONALRAT UNIVERSITÄTEN RUHESTAND STIFTUNGEN ARBEITSVERHÄLTNIS VERHALTEN CHARAKTER PRAXIS FREIHEIT FEHLZEITEN PROGNOSE