CareLit Fachartikel
Entscheidungen Berechtigung zur Führung einer ärztlichen Bezeichnung
Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht, Frankfurt · 2006 · Heft 9 · S. 140 bis 146
Dokument
95405
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Kläger betreibt nach vorheriger Tätigkeit als Kassenarzt in B. seit 1990 eine Privatpraxis als niedergelassener Arzt. Er führt die in der Weiterbildungsordnung der Beklagten geregelte Zusatzbezeichnung Homöopathie (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 WBO 1991; § 2 Abs. 2 Nr. 8 WBO 1997). Er ist im Besitz des A-Diploms und des B-Diploms der Deutschen Akademie für Akupunktur und Aurikulo-Medizin. Seit 1984 bietet der Kläger Akupunktur als ärztliche Leistung an. Nach eigenen Angaben führt er seit 1986 den Hinweis Akupunktur auf seinem Praxisschild.
Schlagworte
AKUPUNKTUR
MARKETING
WEITERBILDUNG
URTEIL
RECHTSPRECHUNG
ENTSCHEIDUNG
FÜHRUNG
LEISTUNG
SCHREIBEN
PRAXIS
PATIENTEN
SICHERHEIT
ÄRZTE
WERBUNG
THERAPIE
ES