CareLit Fachartikel

Entscheidungen Berechtigung zur Führung einer ärztlichen Bezeichnung

Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht, Frankfurt · 2006 · Heft 9 · S. 140 bis 146

Dokument
95405
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 9 / 2006
Jahrgang 18
Seiten
140 bis 146
Erschienen: 2006-09-01 00:00:00
ISSN
1612-3557
DOI

Zusammenfassung

Der Kläger betreibt nach vorheriger Tätigkeit als Kassenarzt in B. seit 1990 eine Privatpraxis als niedergelassener Arzt. Er führt die in der Weiterbildungsordnung der Beklagten geregelte Zusatzbezeichnung Homöopathie (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 WBO 1991; § 2 Abs. 2 Nr. 8 WBO 1997). Er ist im Besitz des A-Diploms und des B-Diploms der Deutschen Akademie für Akupunktur und Aurikulo-Medizin. Seit 1984 bietet der Kläger Akupunktur als ärztliche Leistung an. Nach eigenen Angaben führt er seit 1986 den Hinweis Akupunktur auf seinem Praxisschild.

Schlagworte

AKUPUNKTUR MARKETING WEITERBILDUNG URTEIL RECHTSPRECHUNG ENTSCHEIDUNG FÜHRUNG LEISTUNG SCHREIBEN PRAXIS PATIENTEN SICHERHEIT ÄRZTE WERBUNG THERAPIE ES