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Kündigung eines Schwerbehinderten - Die Zustimmung des Integrationsamts ist erforderlich

Hohage, R.; Prieß, T. · Altenheim, Hannover · 2006 · Heft 12 · S. 35 bis

Dokument
95428
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Hohage, R.; Prieß, T.
Ausgabe
Heft 12 / 2006
Jahrgang 45
Seiten
35 bis
Erschienen: 2006-12-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. 1.2006,Az.:2AZR 539/05 Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes. Der Mitarbeiter ist aber verpflichtet, den Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung über seine Behinderung zu informieren. Ohne diese Mitteilung verliert der Arbeitnehmer in der Regel seinen Sonderkündigungsschutz.

Schlagworte

KUENDIGUNG ARBEITGEBER ARBEITNEHMER BEHINDERUNG ARBEITSRECHT BEDARFSPLANUNG BERATER RECHTSPRECHUNG Altenheim Hannover