CareLit Fachartikel
Kündigung eines Schwerbehinderten - Die Zustimmung des Integrationsamts ist erforderlich
Hohage, R.; Prieß, T. · Altenheim, Hannover · 2006 · Heft 12 · S. 35 bis
Dokument
95428
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. 1.2006,Az.:2AZR 539/05 Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes. Der Mitarbeiter ist aber verpflichtet, den Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung über seine Behinderung zu informieren. Ohne diese Mitteilung verliert der Arbeitnehmer in der Regel seinen Sonderkündigungsschutz.
Schlagworte
KUENDIGUNG
ARBEITGEBER
ARBEITNEHMER
BEHINDERUNG
ARBEITSRECHT
BEDARFSPLANUNG
BERATER
RECHTSPRECHUNG
Altenheim
Hannover