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Ein gynäkologischer Belegarzt kann nur solche Leistungen abrechnen, die er gegenüber seinen Belegpatienten erbracht hat

Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2006 · Heft 11 · S. 121 bis 124

Dokument
95561
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Krankenhaus und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 2006
Jahrgang 10
Seiten
121 bis 124
Erschienen: 2006-11-01 00:00:00
ISSN
1434-2618
DOI

Zusammenfassung

Belegpatient eines gynäkologischen Belegarztes ist nur die Gebärende. Die von einem gynäkologischen Belegarzt außerhalb des Kreißsaals während des Aufenthalts der Mutter auf der Belegstation gegenüber dem Säugling erbrachten Leistungen können nicht abgerechnet werden, weil der gynäkologische Belegarzt diese Leistungen nicht gegenüber seinen Belegpatienten erbracht hat. Denn der Säugling ist nicht Belegpatient des Gynäkologen.

Schlagworte

EVIDENCE-BASED MEDICINE BELEGARZT UNTERNEHMEN PFLEGESATZ GEBURTSHILFE SAEUGLING URTEIL HÖHE ZYTOLOGIE ES UTERUS PATIENTEN RECHTSPRECHUNG WERBUNG ORGANTRANSPLANTATION ANGST