CareLit Fachartikel
Ein gynäkologischer Belegarzt kann nur solche Leistungen abrechnen, die er gegenüber seinen Belegpatienten erbracht hat
Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2006 · Heft 11 · S. 121 bis 124
Dokument
95561
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Belegpatient eines gynäkologischen Belegarztes ist nur die Gebärende. Die von einem gynäkologischen Belegarzt außerhalb des Kreißsaals während des Aufenthalts der Mutter auf der Belegstation gegenüber dem Säugling erbrachten Leistungen können nicht abgerechnet werden, weil der gynäkologische Belegarzt diese Leistungen nicht gegenüber seinen Belegpatienten erbracht hat. Denn der Säugling ist nicht Belegpatient des Gynäkologen.
Schlagworte
EVIDENCE-BASED MEDICINE
BELEGARZT
UNTERNEHMEN
PFLEGESATZ
GEBURTSHILFE
SAEUGLING
URTEIL
HÖHE
ZYTOLOGIE
ES
UTERUS
PATIENTEN
RECHTSPRECHUNG
WERBUNG
ORGANTRANSPLANTATION
ANGST