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Krankenhaus kann für Behandlung eines Asylbewerbers grundsätzlich Leistungen gemäß § 121 BSHG beanspruchen
Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2006 · Heft 11 · S. 126 bis 129
Dokument
95563
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Abgesehen von der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG, erhalten Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz keine Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Eine entsprechende Anwendung des § 121 BSHG im Asylbewerberleistungsgesetz hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Für die Annahme, dass im Asylbewerberleistungsgesetz Ansprüche des Nothelfers ausgeschlossen sein sollten, finden sich im Gesetz jedoch keine Anhaltspunkte.
Schlagworte
GESETZ
BUNDESSOZIALHILFEGESETZ
NOTFALL
MEDIZINISCHE VERSORGUNG
STATIONAER
KRANKENHAUS
AUSLAENDER
FORSCHUNG
CHARAKTER
STIFTUNGEN
VIETNAM
SCHREIBEN
ZEIT
ES
HÖHE
DEUTSCHLAND