CareLit Fachartikel
Beherzt werben – seriös bleiben!
N.N. · physiopraxis · 2005 · Heft 06 · S. 46-48
Dokument
959135
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Längst vorbei sind die Zeiten, in denen Praxisschilder nur schwarzweiß und höchstens 40 mal 60cm groß sein durften. Heute sind mannshohe Leuchtreklamen, Banner auf Fußballfeldern und farbenfrohe Fahnen erlaubt. Grenzen für die Physio-Werbung gibt es dennoch: Durch das „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“ – besser bekannt unter dem weniger amtlichen Begriff „Heilmittelwerbegesetz“ – sind sie geregelt.
Schlagworte
Gesetz
physiopraxis