CareLit Fachartikel
Verordnung homöopathischer Arzneimittel als Sprechstundenbedarf teilweise zulässig
Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht, Frankfurt · 2006 · Heft 12 · S. 175 bis 178
Dokument
95974
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In einem Urteil des SG Düsseldorf vom 1. Juni 2006 geht es um die Verordnung homöopathischer Arzneimittel als Sprechstundenbedarf. Die Aufzählung der Arzneimittel zur Sofortanwendung in der Nordrhein-westfälischen SSG-Vereinbarung wird als nicht abschließend angesehen.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
THERAPIE
HOMOEOPATHIE
MIGRAENE
BEDARFSPLANUNG
Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht
Frankfurt