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Das UrteilBGH: Zwangsbehandlungen gegen den Widerstand des Betreuten sind im Sonderfall möglich - aber nicht im Heim

Klie, T. · Altenheim, Hannover · 2007 · Heft 1 · S. 26 bis 27

Dokument
95989
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Klie, T.
Ausgabe
Heft 1 / 2007
Jahrgang 46
Seiten
26 bis 27
Erschienen: 2007-01-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 1. 2. 2006, Az. : XII 2B 236/05 1. Der Betreuer ist als gesetzlicher Vertreter des Betreuten grundsätzlich befugt, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen. 2. Im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB umfasst diese Befugnis ausnahmsweise auch das Recht, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahmen entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden.

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF THERAPIE UNTERBRINGUNG DIAGNOSTIK BETREUUNGSRECHT ALTENHEIM SCHIZOPHRENIE ES ZWANG SICHERHEIT PFLEGEHEIME INTERNET LÖSUNGEN INFORMATIONSSYSTEME TELEFON Hannover