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Das UrteilBGH: Zwangsbehandlungen gegen den Widerstand des Betreuten sind im Sonderfall möglich - aber nicht im Heim
Klie, T. · Altenheim, Hannover · 2007 · Heft 1 · S. 26 bis 27
Dokument
95989
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 1. 2. 2006, Az. : XII 2B 236/05 1. Der Betreuer ist als gesetzlicher Vertreter des Betreuten grundsätzlich befugt, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen. 2. Im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB umfasst diese Befugnis ausnahmsweise auch das Recht, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahmen entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden.
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
THERAPIE
UNTERBRINGUNG
DIAGNOSTIK
BETREUUNGSRECHT
ALTENHEIM
Betreuten
Maßnahmen
Willen
Gegen
Beschluss
Betreuer
Gesetzlicher
Vertreter
Grundsätzlich
Befugt