Generika in der rheumatologischen Pharmakotherapie
K.-U Petersen · Aktuelle Rheumatologie · 2003 · Heft 03 · S. 138-143
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung Therapeutische Äquivalenz zwei wirkstoffgleicher Medikamente wird angenommen, sobald Bioäquivalenz, d. h. vor allem eine vergleichbare Bioverfügbarkeit, belegt ist. Unter dieser Regelung sind relevante Diskrepanzen selten geworden, jedoch nicht gänzlich verschwunden. Dies weist auf immer noch bestehende Schwachpunkte des geltenden Zulassungsverfahrens hin, die im Einzelnen diskutiert werden. Der Therapeut muss Situationen unterscheiden, in denen eine unzureichende Behandlung ohne schwerwiegende Folgen bleibt - etwa beim Gebrauch analgetischer Wirkstoffe -, und solchen, bei denen die Bioverfügbark…