Fehlende gesundheitliche Eignung für die Ausbildung zur Gesundheitsund Krankenpflegerin -Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung
Roßbruch, R. · PflegeRecht, Neuwied · 2007 · Heft 2 · S. 81 bis 87
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsätze des Bearbeiters: 1. Wird ein Ausbildungsvertrag zur Gesundheitsund Krankenpflegerin ausdrücklich unter dem Vorbehalt vereinbart, dass eine Einstellungsuntersuchung die gesundheitliche Eignung für die vorgesehene Tätigkeit ergibt, so handelt es sich um eine zulässige auf schiebende Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB. 2. Die Bedingung stellt keine unangemessene Benachteiligung einer laut Einstetlungsuntersuchung gesundheitlich nicht geeigneten Auszubildenden dar, denn der Ausbildungsbetrieb hat ein gesetzlich legitimiertes Interesse daran, nur solche Personen zum Beruf der Gesundheitsund Krankenpflegerin a…