CareLit Fachartikel
Begehungsgefahr für WerbeaussagenUWG § 8 I, II; ZPO §§ 922, 929 II, 936, 189
Pharma Recht, Frankfurt · 2007 · Heft 2 · S. 50 bis 54
Dokument
97000
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wird im Unterlassungsantrag die Arzneimitt-Werbeaussage nicht wörtlich zitiert (hier: Sicherheitsprofil vergleichbar mit Pamidronat oder Plazebo - 1, 2), sondern ein sinnentstellender Auszug vorgenommen (hier: Sicherheitsprofil vergleichbar mit Plazebo - ohne Be zugsziffern und ohne die Studienquellen), so erfasst das nicht die konkrete Verletzungsform und es fehlt an der Begehungsgefahr für diese Werbeaussage.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
BUNDESGERICHTSHOF
RECHTSPRECHUNG
UNTERNEHMEN
URTEIL
VERBOT
AINS
SCHWEIZ
ZEIT
BEURTEILUNG
VERHALTEN
WAHRSCHEINLICHKEIT
PAMIDRONAT
IBANDRONSÄURE
ZOLEDRONSÄURE
WERBUNG