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Bestätigung der Änderungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG)- ANMERKUNGEN ZUM URTEIL DES Staatsgerichtshofes HESSEN1 VOM 08.11.2006 -2

Manderla, H.-P. · Die Personalvertretung, Berlin · 2007 · Heft 3 · S. 88 bis 100

Dokument
97046
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Manderla, H.-P.
Ausgabe
Heft 3 / 2007
Jahrgang 50
Seiten
88 bis 100
Erschienen: 2007-03-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

In seinem Urteil vom 8. November 2006 hat der Hessische Staatsgerichtshof sich besonders mit den organisatorisch-wirtschaftlichen Tatbeständen des § 81 HPVG und mit den Ausnahmeregelungen bei der Mitbestimmung über den neu ins Gesetz formulierten § 77 Abs. 5 HPVG befasst. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass die Hessische Verfassung keine Personalratsbeteiligung in bestimmter Qualität garantiert. Diese Beteiligungsrechte seien vielen Fällen schon gewahrt, wenn Dienststelle und Personalrat vertrauensvoll zusammenarbeiten.

Schlagworte

MITBESTIMMUNG HESSEN PERSONAL GESETZ RECHTSPRECHUNG CDU ARBEITSLOSIGKEIT ES MENSCHEN PERSÖNLICHKEIT WAHRNEHMUNG DEMOKRATIE BESCHLEUNIGUNG POLITIK PERSONALABBAU KOPF