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Bestätigung der Änderungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG)- ANMERKUNGEN ZUM URTEIL DES Staatsgerichtshofes HESSEN1 VOM 08.11.2006 -2
Manderla, H.-P. · Die Personalvertretung, Berlin · 2007 · Heft 3 · S. 88 bis 100
Dokument
97046
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In seinem Urteil vom 8. November 2006 hat der Hessische Staatsgerichtshof sich besonders mit den organisatorisch-wirtschaftlichen Tatbeständen des § 81 HPVG und mit den Ausnahmeregelungen bei der Mitbestimmung über den neu ins Gesetz formulierten § 77 Abs. 5 HPVG befasst. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass die Hessische Verfassung keine Personalratsbeteiligung in bestimmter Qualität garantiert. Diese Beteiligungsrechte seien vielen Fällen schon gewahrt, wenn Dienststelle und Personalrat vertrauensvoll zusammenarbeiten.
Schlagworte
MITBESTIMMUNG
HESSEN
PERSONAL
GESETZ
RECHTSPRECHUNG
CDU
ARBEITSLOSIGKEIT
ES
MENSCHEN
PERSÖNLICHKEIT
WAHRNEHMUNG
DEMOKRATIE
BESCHLEUNIGUNG
POLITIK
PERSONALABBAU
KOPF