CareLit Fachartikel
Schwerpunkt einer stationären Krankenhausaufnahme liegt am Klinikort
Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2007 · Heft 1 · S. 27 bis 28
Dokument
97129
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Für Klagen aus dem Krankenhausaufnahmevertrag gilt (weiterhin) der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO i.V.m. § 269 BGB, weil der eindeutige Schwerpunkt einer stationären Krankenhausaufnahme am Klinikort liegt.
Schlagworte
KRANKENHAUS
PATIENTENAUFNAHME
RECHTSPRECHUNG
BUNDESGERICHTSHOF
LEISTUNG
STATIONAER
Schwerpunkt
Stationären
Krankenhausaufnahme
Liegt
Klinikort
Klagen
Krankenhausaufnahmevertrag
Weiterhin
Besondere
Gerichtsstand