CareLit Fachartikel
Schwerpunkt einer stationären Krankenhausaufnahme liegt am Klinikort
Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2007 · Heft 1 · S. 27 bis 28
Dokument
97129
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Für Klagen aus dem Krankenhausaufnahmevertrag gilt (weiterhin) der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO i.V.m. § 269 BGB, weil der eindeutige Schwerpunkt einer stationären Krankenhausaufnahme am Klinikort liegt.
Schlagworte
KRANKENHAUS
PATIENTENAUFNAHME
RECHTSPRECHUNG
BUNDESGERICHTSHOF
LEISTUNG
STATIONAER
BERLIN
NATUR
ES
RECHTSANWÄLTE
ZEIT
VERHALTEN
PATIENTEN
DIAGNOSTIK
THERAPIE
Krankenhaus und Recht