CareLit Fachartikel
CE-Kennzeichnung bei Hyaluron-Spritzen
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2007 · Heft 1 · S. 16 bis 20
Dokument
97385
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bei entsprechender Anwendung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften, die es dem Apotheker unter dem Gesichtspunkt der verlängerten Rezeptur erlauben, Fertigarzneimittel ohne Zulassung herzustellen und in den Verkehr zu bringen, ist es dem Apotheker unter bestimmten Umständen des Einzelfalls erlaubt, arzneimittelähnliche Medizinprodukte (hier: Hyaluron-Natrium-Fertigspritzen zur Anwendung bei Gelenkerkrankungen) auf Grund einer Individualrezeptur mit den Mitteln des apothekenüblichen Betriebs ohne CE-Kennzeichnung herzustellen und in den Verkehr zu bringen.
Schlagworte
HERSTELLUNG
WIRKUNG
APOTHEKER
ARZNEIMITTEL
VORSCHRIFTEN
MEDIZINPRODUKT
DRUCK
ES
OFFENLEGUNG
RISIKO
AUFMERKSAMKEIT
ZULASSUNG
HYALURONSÄURE
VISKOSITÄT
SPRITZEN
ÄRZTE