CareLit Fachartikel

CE-Kennzeichnung bei Hyaluron-Spritzen

MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2007 · Heft 1 · S. 16 bis 20

Dokument
97385
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2007
Jahrgang 7
Seiten
16 bis 20
Erschienen: 2007-01-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Bei entsprechender Anwendung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften, die es dem Apotheker unter dem Gesichtspunkt der verlängerten Rezeptur erlauben, Fertigarzneimittel ohne Zulassung herzustellen und in den Verkehr zu bringen, ist es dem Apotheker unter bestimmten Umständen des Einzelfalls erlaubt, arzneimittelähnliche Medizinprodukte (hier: Hyaluron-Natrium-Fertigspritzen zur Anwendung bei Gelenkerkrankungen) auf Grund einer Individualrezeptur mit den Mitteln des apothekenüblichen Betriebs ohne CE-Kennzeichnung herzustellen und in den Verkehr zu bringen.

Schlagworte

HERSTELLUNG WIRKUNG APOTHEKER ARZNEIMITTEL VORSCHRIFTEN MEDIZINPRODUKT DRUCK ES OFFENLEGUNG RISIKO AUFMERKSAMKEIT ZULASSUNG HYALURONSÄURE VISKOSITÄT SPRITZEN ÄRZTE