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Dürfen nur Podologen medizinische Fußpflege ausführen?

Böhme, H. · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2007 · Heft 1 · S. 18 bis 21

Dokument
97447
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen
Autor:innen
Böhme, H.
Ausgabe
Heft 1 / 2007
Jahrgang 10
Seiten
18 bis 21
Erschienen: 2007-01-01 00:00:00
ISSN
1434-1212
DOI

Zusammenfassung

Das Podologengesetz gilt seit dem 1. Januar 2002. Wer die Berufsbezeichnung Podologin oder Podologe führen will, benötigt seitdem eine staatliche Erlaubnis. Unter welchen Voraussetzungen diese staatliche Erlaubnis erteilt wird, regelt das Podologengesetz. Es geht also um eine entsprechende Ausbildung in der medizinischen Fußpflege und das Bestehen einer staatlichen Prüfung. Es gibt auch gleichwertige Ausbildungen, die die Berechtigung des Führen der Berufsbezeichnung Podologin oder Podologe ermöglichen.

Schlagworte

AUSBILDUNG FUSSPFLEGE KRANKENSCHWESTER TAETIGKEIT ANERKENNUNG GESETZ PRAKTISCHE AUSBILDUNG RECHTSPRECHUNG ES GESUNDHEITSWESEN PATIENTEN DEUTSCHLAND AUSBILDUNGSSTAND HYGIENE THERAPIE REHABILITATION