Leistungsentgelte bei den Ländern: Mit ersten landesbezirklichen Tarifverträgen gemäß § 18 TV-L ist bis Mitte 2007 zu rechnen
Grosenick, C. · Die Personalvertretung, Berlin · 2007 · Heft 4 · S. 136 bis 143
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit Wirkung zum 1. November 2006 ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Kraft getreten. Wie im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für Bund und Kommunen, ist im TV-L für Landesverwaltungen und -betriebe, soweit deren Beschäftigte vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst sind, die flächendeckende Einführung von Leistungsentgelten vereinbart worden. Allerdings sieht § 18 TV-L - ähnlich wie § 18 (Bund) TVöD für die Bundesebene - nähere Regelungen zur Ausgestaltung der Leistungsentgelte durch ergänzende Tarifverträge vor.