Alter im sozialen Rechtsstaat
Welti, F. · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2007 · Heft 4 · S. 51 bis 55
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Alter gehet vor, lautet ein altes deutsches Rechtssprichwort. Doch schon Johann Friedrich Eisenhart kommentierte 1759, daß das Sprichwort (...) eine große Einschränkung erlitten.11 Auch wenn es älteren Menschen, zumal den besitzlosen, auch zuvor oft an Achtung und am Notwendigen gefehlt hatte, so hat doch der Übergang zur bürgerlichen Gesellschaft eine tiefgreifende Veränderung auch der von ihrem Alter geprägten Verhältnisse der Menschen zueinander mit sich gebracht. Gesellschaftliche Arbeitsteilung und sozialer Rechtsstaat konstituieren erst die Lebensalter in der Form, die wir heute kennen.