CareLit Fachartikel
Zum Gebot paritätischer Besetzung der Schiedsstellen nach § 76 SGB XI
Plantholz, M. · PflegeRecht, Neuwied · 2007 · Heft 4 · S. 148 bis 153
Dokument
97841
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Können sich die Parteien einer Leistungsund Qualitätsvereinbarung gemäß §80a SGB XI (LQV), einer Vereinbarung über die Pflegesätze {§ 85 SGB XI), der Vergütung für Unterkunft und Verpflegung (§ 87 SGB XI) nicht über den Inhalt der Vereinbarung einigen, kann jede Seite die Schiedsstelle gemäß § 76 SGB XI anrufen. 1 Mit dieser hat der Gesetzgeber den Parteien ein der Konfliktschlichtung dienendes Organ zur Seite gestellt, das die Interessen der Parteien austarieren und innerhalb des durch das geltende Recht gezogenen Rahmens zu einer Entscheidung kommen soll.
Schlagworte
SCHIEDSSTELLE
PFLEGE
SOZIALHILFE
ENTSCHEIDUNG
FREIE WOHLFAHRTSVERBAENDE
AUFGABENSTELLUNG
RECHTSPRECHUNG
VERTRÄGE
HÖHE
STIMME
ÜBERGEWICHT
LITERATUR
FREIHEIT
ARBEIT
GESUNDHEIT
ORIENTIERUNG