CareLit Fachartikel

Zum Gebot paritätischer Besetzung der Schiedsstellen nach § 76 SGB XI

Plantholz, M. · PflegeRecht, Neuwied · 2007 · Heft 4 · S. 148 bis 153

Dokument
97841
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Plantholz, M.
Ausgabe
Heft 4 / 2007
Jahrgang 11
Seiten
148 bis 153
Erschienen: 2007-04-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Können sich die Parteien einer Leistungsund Qualitätsvereinbarung gemäß §80a SGB XI (LQV), einer Vereinbarung über die Pflegesätze {§ 85 SGB XI), der Vergütung für Unterkunft und Verpflegung (§ 87 SGB XI) nicht über den Inhalt der Vereinbarung einigen, kann jede Seite die Schiedsstelle gemäß § 76 SGB XI anrufen. 1 Mit dieser hat der Gesetzgeber den Parteien ein der Konfliktschlichtung dienendes Organ zur Seite gestellt, das die Interessen der Parteien austarieren und innerhalb des durch das geltende Recht gezogenen Rahmens zu einer Entscheidung kommen soll.

Schlagworte

SCHIEDSSTELLE PFLEGE SOZIALHILFE ENTSCHEIDUNG FREIE WOHLFAHRTSVERBAENDE AUFGABENSTELLUNG RECHTSPRECHUNG VERTRÄGE HÖHE STIMME ÜBERGEWICHT LITERATUR FREIHEIT ARBEIT GESUNDHEIT ORIENTIERUNG