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Unterstützung der rechtstreuen Amtsführung durch die Personalvertretung - Ein Nebenweg zur Verwaltungsmodernisierung

Quambusch, E. · ZFSH/SGB, Starnberg · 2007 · Heft 4 · S. 195 bis 201

Dokument
97950
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Quambusch, E.
Ausgabe
Heft 4 / 2007
Jahrgang 46
Seiten
195 bis 201
Erschienen: 2007-04-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Beamte müssen remonstrieren, wenn ihnen abverlangt wird, rechtswidrige Anordnungen auszuführen. Remonstrieren sie, so handeln sie zwar im Einklang mit dem Gesetz, aber gleichwohl können sie sich nach den Verhaltensnormen der Verwaltungspraxis disqualifizieren und persönliche Nachteile zu erwarten haben. Insofern sind die Personalvertretungen berufen, sich zugunsten der Betroffenen einzusetzen. Das Problem liegt darin, dass die Personalräte in ihren Möglichkeiten eingeengt sind, u.a. deshalb, weil sie i.d.R. dem eigenen Verhalten die real existierenden Verhaltensmaßstäbe des öffentlichen Dienstes zugrunde legen.

Schlagworte

GESETZ PERSONALVERTRETUNG RECHTSPRECHUNG VORGESETZTE AUFGABENSTELLUNG BEHOERDE VERHALTEN REGIERUNG MOTIVATION FRUSTRATION WAHRNEHMUNG PRAXIS ES GESCHICHTE VERTRAUEN BODEN