Unterstützung der rechtstreuen Amtsführung durch die Personalvertretung - Ein Nebenweg zur Verwaltungsmodernisierung
Quambusch, E. · ZFSH/SGB, Starnberg · 2007 · Heft 4 · S. 195 bis 201
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Beamte müssen remonstrieren, wenn ihnen abverlangt wird, rechtswidrige Anordnungen auszuführen. Remonstrieren sie, so handeln sie zwar im Einklang mit dem Gesetz, aber gleichwohl können sie sich nach den Verhaltensnormen der Verwaltungspraxis disqualifizieren und persönliche Nachteile zu erwarten haben. Insofern sind die Personalvertretungen berufen, sich zugunsten der Betroffenen einzusetzen. Das Problem liegt darin, dass die Personalräte in ihren Möglichkeiten eingeengt sind, u.a. deshalb, weil sie i.d.R. dem eigenen Verhalten die real existierenden Verhaltensmaßstäbe des öffentlichen Dienstes zugrunde legen.