Wenn wir nicht bessere Alternativen entwickeln, müssen wir das „Betäubungsmittel“recht selbst formulieren
A Ulmer, B Frietsch · Suchttherapie · 2012 · Heft 12
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
BtMG und BtMVV sind zu wesentlichen Teilen noch von Anschauungen und Formulierungen geprägt, die nicht mehr zeitgemäß sind. Während es heute unstrittig ist, dass Opiatabhängige so viel und gut wie möglich mit einer agonistischen Medikation behandelt werden sollen, schreibt das BtMG immer noch (§13,1): „nur.., wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen … Körper begründet ist.“ Wo gibt es Vergleichbares in der Medizin? Die Formulierung „…nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann.“ verkennt den Stand des Wissens: Es zwingt Ärzte, eine notwendige Standardbehandlung als Beha…