CareLit Fachartikel

Wenn wir nicht bessere Alternativen entwickeln, müssen wir das „Betäubungsmittel“recht selbst formulieren

A Ulmer, B Frietsch · Suchttherapie · 2012 · Heft 12

Dokument
980899
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Suchttherapie
Autor:innen
A Ulmer, B Frietsch
Ausgabe
Heft 12 / 2012
Seiten
–
Erschienen: 2012-12-06 00:00:00
ISSN
1439-9903

Zusammenfassung

BtMG und BtMVV sind zu wesentlichen Teilen noch von Anschauungen und Formulierungen geprägt, die nicht mehr zeitgemäß sind. Während es heute unstrittig ist, dass Opiatabhängige so viel und gut wie möglich mit einer agonistischen Medikation behandelt werden sollen, schreibt das BtMG immer noch (§13,1): „nur.., wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen … Körper begründet ist.“ Wo gibt es Vergleichbares in der Medizin? Die Formulierung „…nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann.“ verkennt den Stand des Wissens: Es zwingt Ärzte, eine notwendige Standardbehandlung als Beha…

Schlagworte

Suchttherapie