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Arzt muss dem Patienten Honorarleistungen nicht zurückerstatten, wenn dieser Wahlleistungen über einen längeren Zeitraum unbeanstandet in Anspruch genommen hat

Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2007 · Heft 3 · S. 32 bis 34

Dokument
98478
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Krankenhaus und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2007
Jahrgang 11
Seiten
32 bis 34
Erschienen: 2007-03-01 00:00:00
ISSN
1434-2618
DOI

Zusammenfassung

Zur Frage, ob einem Bereicherungsanspruch auf Rückerstattung von ärztlichen Honoraren für Wahlleistungen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengesetzt werden kann, wenn die zugrunde liegenden Wahlleistungsvereinbarungen zwar wegen Verstoßes gegen die Unterrichtungspflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV unwirksam gewesen waren, diese Leistungen jedoch über einen langen Zeitraum abgerufen, beanstandungsfrei erbracht und honoriert worden sind.

Schlagworte

THERAPIE VEREINBARUNG PATIENT RECHTSPRECHUNG BUNDESGERICHTSHOF KRANKENHAUS LEISTUNGSABRECHNUNG PATIENTEN ÄRZTE PATIENTENAUFNAHME HÖHE ZAHNÄRZTE ZEIT LICHT WAHRSCHEINLICHKEIT RISIKO