CareLit Fachartikel

Bereitschaftsärzte im Werksärztedienst sind sozialversicherungspflichtig

Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2007 · Heft 3 · S. 40 bis 43

Dokument
98481
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Krankenhaus und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2007
Jahrgang 11
Seiten
40 bis 43
Erschienen: 2007-03-01 00:00:00
ISSN
1434-2618
DOI

Zusammenfassung

Mediziner, die neben ihrer Ausbildung als Bereitschaftsärzte im Werksärztlichen Dienst arbeiten, sind sozialversicherungspflichtig. Ärzte im Praktikum sind vom diensthabenden Betriebsarzt weisungsabhängig und daher nicht selbstständig tätig war. Ein selbstständig tätiger Betriebsarzt kann frei darüber entscheiden, ob und welche arbeitsmedizinischen Prüfungen und Untersuchungen vorgenommen werden und zu welchem Zeitpunkt sie erfolgen sollen. Solche Entscheidungen können und dürfen Ärzte im Praktikum, da sie sich noch in der Ausbildung befinden, nicht treffen. Sie dürfen nur unter der Aufsicht approbierter Ärzte t…

Schlagworte

TAETIGKEIT VERGUETUNG BEREITSCHAFTSDIENST URTEIL SOZIALVERSICHERUNG UNTERNEHMEN ZEIT REHABILITATIONSKLINIKEN VERTRÄGE ÄRZTE ARBEIT BEURTEILUNG ARBEITSLEISTUNG ES ÄRZTINNEN RISIKO