Bereitschaftsärzte im Werksärztedienst sind sozialversicherungspflichtig
Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2007 · Heft 3 · S. 40 bis 43
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mediziner, die neben ihrer Ausbildung als Bereitschaftsärzte im Werksärztlichen Dienst arbeiten, sind sozialversicherungspflichtig. Ärzte im Praktikum sind vom diensthabenden Betriebsarzt weisungsabhängig und daher nicht selbstständig tätig war. Ein selbstständig tätiger Betriebsarzt kann frei darüber entscheiden, ob und welche arbeitsmedizinischen Prüfungen und Untersuchungen vorgenommen werden und zu welchem Zeitpunkt sie erfolgen sollen. Solche Entscheidungen können und dürfen Ärzte im Praktikum, da sie sich noch in der Ausbildung befinden, nicht treffen. Sie dürfen nur unter der Aufsicht approbierter Ärzte t…