Keine Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit bei Interessenund Pflichtenkollision
Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2007 · Heft 3 · S. 46 bis 50
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 20 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) ist ein Arzt für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit nicht geeignet, der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht im erforderlichen Maße zur Verfügung steht oder eine Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. Entsprechend muss der Vertragsarzt dem Zulassungsantrag eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienstoder Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsv…