Zur Kennzeichnung eines Soja-Reis-Drink mit dem Zusatz + Calcium
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2007 · Heft 6 · S. 61 bis 64
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Art. 5 III Buchst, c EG-ÖkoVO schreibt vor, dass in der Kennzeichnung und Werbung für ein Erzeugnis in der Verkehrsbezeichnung auf den ökologischen Landbau/ die biologische Landwirtschaft nur Bezug genommen werden darf, wenn das Erzeugnis als Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs ausschließlich die in Anhang VI Teil A aufgeführten Stoffe enthält. Calciumcarbonat (E 170) mit der Bemerkung alle zugelassenen Wirkungen außer Färbung gehört zu den in Anhang VI Teil A aufgeführten Stoffen. Dieser Stoff wird dem Erzeugnis Soja-Rcis-Drink jedoch nicht als Zutat i. S. der Verordnung zugesetzt.