CareLit Fachartikel
Bezeichnung eines Lebensmittels als Heilpilzekeine krankheitsbezogene Werbung
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2007 · Heft 6 · S. 68 bis 70
Dokument
98496
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Die Bezeichnung eines Lebensmittels als Heilpilze verstößt nicht gegen das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB. 2. Ein Produkt, das den Pilz Reishi enthält, fällt in den Anwendungsbereich der EG-Verordnung über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (Novel Food Verordnung).
Schlagworte
PILZ
NAHRUNGSMITTEL
MARKETING
NAHRUNGSERGAENZUNG
SPEISEPILZ
JAPAN
RECHTSPRECHUNG
WERBUNG
INTERNET
PILZE
REISHI
ERNÄHRUNG
NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL
ES
MENSCHEN
VERHALTEN