Gemeinsamer Bundesausschuss kann abschließendes Leistungsverzeichnis in einer Krankenpflege-RL festlegen
PflegeRecht, Neuwied · 2007 · Heft 5 · S. 227 bis 235
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (Gemeinsamer Bundesausschuss (GBA)) sind auf gesetzlicher Grundlage befugt mit der Krankenpflege -Richtlinie ein abschließendes Leistungsverzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmen häuslicher Krankenpflege festzulegen. Rechte der Pflegedienst-Spitzenorganisationen werden hierdurch nicht verletzt. 2. Auch die Vorschrift des § 132 a Abs. 1 SGB V, nach der die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Pflegedienst-Spitzenorganisationen gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abgeben und dabei insbesondere auch Inh…