Zur Nachschau der Heimaufsicht gemäß § 15HeimG
PflegeRecht, Neuwied · 2007 · Heft 5 · S. 235 bis 240
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Nach § 17 Abs. 1 HeimG können gegenüber den Trägern bei festgestellten Mängeln u.a. dann Anordnungen erlassen werden, wenn diese zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich sind. 2.Festgestellte Mängel im Sinne des § 17 Abs. 1HeimG sind sowohl Mängel, die bei Nachschauen nach § 15 HeimG festgestellt worden sind, als auch Mängel, die bei sonstigen Maßnahmen in Gegenwart der zuständigen Behörde festgestellt wurden (wie hier im Rahmen der Qualitätsprüfung in stationären Belegungseinrichtungen gemäß §…