CareLit Fachartikel

Zulassung zur Abschlussprüfung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin - Behördenbegriff

PflegeRecht, Neuwied · 2007 · Heft 5 · S. 240 bis 243

Dokument
98580
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2007
Jahrgang 11
Seiten
240 bis 243
Erschienen: 2007-05-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

1. EÜanträge auf Zulassung zur Abschlussprüfung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin sind entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW (VwGOAG NW) gegen die Bezirkregierung zu richten. 2.Weder der Prüfungsausschuss in der Altenpflege noch deren Vorsitzende sind Behörden im Sinne die ser Vorschriften. 3.Die nachgewiesenen Berufstätigkeiten im Iran als Kindergärtnerin und als Pflegerin in der Gesundheitsfürsorge können nicht gemäß § 5 Abs. 8 Satz 2 APO-Altenpflege NRW auf die Fehlzeiten in der Berufsausbildung zur Altenpflegerin angerechnet werden, weil die Antragstellerin nicht…

Schlagworte

AUSBILDUNG AUSFALLZEITEN IRAN TAETIGKEIT ENTSCHEIDUNG ALTENPFLEGE RECHTSPRECHUNG ZULASSUNG BERUFSAUSBILDUNG FEHLZEITEN FORTBILDUNG NAMEN BERUFSAUSÜBUNG BERUFE KRANKENPFLEGE GESUNDHEIT