Zulassung zur Abschlussprüfung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin - Behördenbegriff
PflegeRecht, Neuwied · 2007 · Heft 5 · S. 240 bis 243
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. EÜanträge auf Zulassung zur Abschlussprüfung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin sind entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW (VwGOAG NW) gegen die Bezirkregierung zu richten. 2.Weder der Prüfungsausschuss in der Altenpflege noch deren Vorsitzende sind Behörden im Sinne die ser Vorschriften. 3.Die nachgewiesenen Berufstätigkeiten im Iran als Kindergärtnerin und als Pflegerin in der Gesundheitsfürsorge können nicht gemäß § 5 Abs. 8 Satz 2 APO-Altenpflege NRW auf die Fehlzeiten in der Berufsausbildung zur Altenpflegerin angerechnet werden, weil die Antragstellerin nicht…