Zur Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenschwester
PflegeRecht, Neuwied · 2007 · Heft 5 · S. 244 bis 248
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. § 2 Abs. 1 Nr. 3 KrPf IG bestimmt, dass eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 KrPflG nur zu erteilen ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist. Ein Widerruf setzt also die Feststellung voraus, dass die gesundheitliche Eignung nach Erteilung der Erlaubnis weggefallen ist. 2.Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KrPflG ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Dies setzt voraus, dass sich der Betreffende nach Erteilung der Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuve…