CareLit Fachartikel

Anspruch auf Aufnahme ins Hilfsmittelverzeichnis, wenn Gegenstand kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist und ein therapeutischer Nutzen nachgewiesen ist

MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2007 · Heft 3 · S. 55 bis 56

Dokument
98634
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2007
Jahrgang 7
Seiten
55 bis 56
Erschienen: 2007-03-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Der LucRo-Spezialschuh ist als ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V anzusehen, da er nach empirischer Grundlage zum diabetischen Schuh entworfen und aufgrund von Erfahrungen mit früheren diabetischen Schuhen weiterentwickelt wurde. Für eine Qualifizierung als Hilfsmittel und nicht als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens spricht darüber hinaus, dass dieser Schuh zumindest mit der starren Laufsohle, der Ballenrolle und dem Absatz mit Luftkammersystem Elemente beinhaltet, die bereits als Einzelteile im Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen sind.

Schlagworte

GUTACHTEN FUSS DIABETES MELLITUS KRANKENKASSE URTEIL PFLEGEHILFSMITTEL RECHTSPRECHUNG ELEMENTE MedizinProdukte Recht Frankfurt