CareLit Fachartikel
Anspruch auf Aufnahme ins Hilfsmittelverzeichnis, wenn Gegenstand kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist und ein therapeutischer Nutzen nachgewiesen ist
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2007 · Heft 3 · S. 55 bis 56
Dokument
98634
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der LucRo-Spezialschuh ist als ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V anzusehen, da er nach empirischer Grundlage zum diabetischen Schuh entworfen und aufgrund von Erfahrungen mit früheren diabetischen Schuhen weiterentwickelt wurde. Für eine Qualifizierung als Hilfsmittel und nicht als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens spricht darüber hinaus, dass dieser Schuh zumindest mit der starren Laufsohle, der Ballenrolle und dem Absatz mit Luftkammersystem Elemente beinhaltet, die bereits als Einzelteile im Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen sind.
Schlagworte
GUTACHTEN
FUSS
DIABETES MELLITUS
KRANKENKASSE
URTEIL
PFLEGEHILFSMITTEL
RECHTSPRECHUNG
ELEMENTE
MedizinProdukte Recht
Frankfurt