Rechtsprechung
Weddehage, I. · Das Krankenhaus, Berlin · 2007 · Heft 1 · S. 45 bis 47
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Hessische Krankenhausplanungsbehörde ist berechtigt, neben den Krankenhäusern, die die Notfallversorgung auf jeden Fall sicherzustellen haben, auch weitere Krankenhäuser zusätzlich in die Notfallversorgung einzubinden. Hierbei liegt es im planungsrechtlichen Gestaltungsrahmen der Planungsbehörde, die Kriterien aufzustellen, welche diese Art von Notfallversorgung näher festlegen. Das Vorhalten von intensivmedizinischen Kapazitäten als Voraussetzung für die Teilnahme an der ergänzenden Notfallversorgung kann hierbei rechtlich nicht beanstandet werden. Fehlt es an einer vollständigen und stets funktionsfähigen…