CareLit Fachartikel
Abberufung eines Datenschutzbeauftragten
Rechtsdepesche, Köln · 2007 · Heft 7 · S. 144 bis 145
Dokument
99026
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftrag-ten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden.
Schlagworte
KRANKENHAUS
KUENDIGUNG
TAETIGKEIT
ARBEITNEHMER
REFORM
STELLENBESCHREIBUNG
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE
RECHTSPRECHUNG
GESUNDHEITSWESEN
ARBEITSVERHÄLTNIS
SCHREIBEN
WAHRNEHMUNG
HÖHE
LIPOM
SCHULTER
Rechtsdepesche