Regelungen nach dem Tode
Iffland, S. · Altenheim, Hannover · 2007 · Heft 7 · S. 37 bis 38
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach dem Tod eines Heimbewohners stellt sich für die Einrichtung eine Gewissensfrage: Einerseits gehört es zum Qualitätsanspruch, den Angehörigen zumindest bis zur Beerdigung Zeit zu geben, das Zimmer zu räumen und persönliche Gegenstände des Verstorbenen in Empfang zu nehmen. Andererseits drohen durch den Verzicht auf sofortige Neubelegung Einnahmeausfälle, welche sich aufs Jahr gerechnet in den knappen Budgets bemerkbar machen. Die Möglichkeit, heimvertraglich eine Fortgeltung des Heimvertrages über den Tod hinaus zu vereinbaren, ist leider unklar. Zwar sieht § 8 Abs. 8 Heimgesetz iHeimG) die Möglichkeit vor,…