CareLit Fachartikel

Zur Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung

BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2007 · Heft 4 · S. 167 bis 171

Dokument
99292
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2007
Jahrgang 16
Seiten
167 bis 171
Erschienen: 2007-04-01 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Der Betroffene kann die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (§§ 19, 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Art. 3 Abs. 1 und 103 Ans. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint; § 68b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar.

Schlagworte

RECHTSPRECHUNG PSYCHISCHKRANKE ENTSCHEIDUNG GERICHT BUNDESGERICHTSHOF RECHT FAMILIE VERTRAUEN ES GEWALT WOHNUNG KRANKHEIT FREIHEIT RECHTSANWÄLTE BEURTEILUNG MENSCHEN