CareLit Fachartikel
Zur Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2007 · Heft 4 · S. 167 bis 171
Dokument
99292
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Betroffene kann die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (§§ 19, 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Art. 3 Abs. 1 und 103 Ans. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint; § 68b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar.
Schlagworte
RECHTSPRECHUNG
PSYCHISCHKRANKE
ENTSCHEIDUNG
GERICHT
BUNDESGERICHTSHOF
RECHT
Anordnung
Beschwerde
Betroffene
Gerichtliche
Psychiatrisch
Untersuchen
Lassen
Jedenfalls
Angreifen
Objektiv