CareLit Fachartikel
Übernahme von Zusatzleistungen
Großkopf, V. · Heilberufe · 2007 · Heft 8 · S. 46 bis 47
Dokument
99353
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Hilfe zur Pflege - Pflegeheime sind verpflichtet, Heimbewohner sozial zu betreuen -dazu gehört gegebenfalls auch die Verwaltung des Taschengelds. Eine Beschränkung auf Sattund Sauberpflege ist also nicht zulässig. Die Kosten für solche Zusatzleistungen kann der Bewohner aber als Hilfe zur Pflege auf den Sozialhilfeträger abwälzen.
Schlagworte
BETREUUNG
PFLEGE
HEIMBEWOHNER
KOSTEN
Hilfe
Zusatzleistungen
Pflegeheime
Verpflichtet
Sozial
Betreuen
Gehört
Gegebenfalls
Verwaltung
Taschengelds
Beschränkung
Heilberufe