CareLit Fachartikel
gGmbH unzulässig
Tybussek, K. · Altenheim, Hannover · 2007 · Heft 9 · S. 31 bis
Dokument
99736
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Firma einer Gesellschaft muss nach den handeisund gesellschafts-rechtüchen Bestimmungen einen Zusatz enthalten, der Rechtsform und Haftungsbeschränkungen klar erkennen lässt. Neben der ganz oder teilweise ausgeschriebenen Form {Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschaft mbH) ist auch die Abkürzung GmbH zulässig. Das OLG München hat jedoch einer weiteren Abkürzung - nämlich der gGmbH - eine Absage erteilt. Dabei steht das g für gemeinnützig und soll steuerrechtliche Aspekte zum Ausdruck bringen.
Schlagworte
REFORM
RECHT
RECHTSFORM
GESETZ
PFLEGEHEIME
PRAXIS
ES
VERHALTEN
RECHTSPRECHUNG
Altenheim
Hannover