CareLit Fachartikel

gGmbH unzulässig

Tybussek, K. · Altenheim, Hannover · 2007 · Heft 9 · S. 31 bis

Dokument
99736
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Tybussek, K.
Ausgabe
Heft 9 / 2007
Jahrgang 46
Seiten
31 bis
Erschienen: 2007-09-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Die Firma einer Gesellschaft muss nach den handeisund gesellschafts-rechtüchen Bestimmungen einen Zusatz enthalten, der Rechtsform und Haftungsbeschränkungen klar erkennen lässt. Neben der ganz oder teilweise ausgeschriebenen Form {Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschaft mbH) ist auch die Abkürzung GmbH zulässig. Das OLG München hat jedoch einer weiteren Abkürzung - nämlich der gGmbH - eine Absage erteilt. Dabei steht das g für gemeinnützig und soll steuerrechtliche Aspekte zum Ausdruck bringen.

Schlagworte

REFORM RECHT RECHTSFORM GESETZ PFLEGEHEIME PRAXIS ES VERHALTEN RECHTSPRECHUNG Altenheim Hannover