Kein Anspruch eines Apothekers auf Anordnung einer gleichartigen quotenmäßigen Beteiligung an einer Dienstbereitschaftsregelung unter Einbeziehung aller innerwie außerorts ansässi…
AINS · 2007 · Heft 4 · S. 94 bis 99
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Kläger ist Inhaber einer Apotheke in A-Stadt, die er am 29. 07. 1996 eröffnet hat. Mit Verfügung der Beklagten vom 07. 08. 1996 wurde der Kläger in die bestehende Regelung des Bereitschaftsdienstes im Raum A-Stadt einbezogen. Diese sieht vor, dass die Apotheken in A-Stadt (insgesamt 5) den Notdienst an Samstagen und Sonntagen verrichten, die übrigen Apotheken aus dem Umfeld von A-Stadt (insgesamt 11) dagegen im täglichen Wechsel die Dienstbereitschaft von Montag bis Freitag wahrnehmen. An gesetzlichen Feiertagen, die nicht auf einen Samstag fallen, versieht neben der turnusmäßig dienstbereiten Apotheke im Um…